Bundeswehr-Auslandseinsätze unter UNO-Recht?

Im Hinblick auf die Verantwortung, einer Vermeidung von Genozid und
Völkermord nicht im Wege zu stehen, gerät u.a. die Interpretation der
Charta der Vereinten Nationen in den Mittelpunkt strittiger Ausdeutung.
Der folgende Beitrag ist der Versuch, einen Ausgangspunkt für die Diskussion zu formulieren. Er weist nach, dass die UN-Charta vom 26. Juni 1946 sog. "Menschenrechtsinterventionen" nicht vorsah.
Das verfassungswidrige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 1994 interpretierte das Grundgesetz neu, indem es die Beteiligung deutscher Streitkräfte an Aktionen der Vereinten Nationen, der NATO und der WEU (heute in die EU übernommen) unter Parlamentsvorbehalt gestattete. Die nach dem Sieg über den Hitlerfaschismus errichteten Dämme zur erneuten Entsendung deutscher Militäreinheiten in alle Welt waren durchlöchert, alle Bundesregierungen machten von den neuen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch. Es war aber noch eine Bastion zur Verhinderung von Militärinterventionen übrig geblieben, die es für enthemmte Militäreinsätze zu schleifen oder per Uminterpretation zu verbiegen galt - die Charta der Vereinten Nationen.
Nicht nur in Deutschland geriet die UN-Charta unter den Hammer, ein Prozess der Natoisierung der UNO (Uli Cremer[1]) wurde von den westlichen Staaten in Gang gesetzt. Im Zusammenhang von Versuchen zur Legitimation von Kriegen - Jugoslawien, Afghanistan, Irak - und internationalen Militäreinsätzen entfaltete eine weltweite Armada von Außen- und Innenpolitikern, Publizisten und Medien, Staats- und Völkerrechtlern, NATO-, EU- und UN-Angestellten und ihrer kleinen vor-Ort-Helferlein eine Menschenrechts- und Humanitätsrabulistik, hinter der die UN-Charta in Darstellung und Wahrnehmung zur Unkenntlichkeit verstümmelt wurde. Beginnen wir die Diskussion also mit einem unverstellten Blick auf die UN-Charta. Lesen wir sie einfach mal[2].
Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen (Präambel und Kapitel I)
Das Instrumentarium für Zwangsmaßnahmen durch die UN ist in Kapitel VII geregelt, allerdings an wichtige Voraussetzungen gebunden. In der Präambel ist direkt im ersten Satz die Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen festgeschrieben, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat". Die UN stellt sich damit als wichtigste Aufgabe schlechthin die Verhinderung bzw. Beendigung von Kriegen. Für diesen Zweck will sie Grundsätze an[zu]nehmen und Verfahren ein[zu]führen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird".
In Artikel 1 ist das erste Ziel formuliert,
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen.
In Artikel 2 Absatz 4 schließlich erfolgt die zentrale Festlegung:
Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Das ist der entscheidende Punkt: Der im Völkerrecht erstmals 1648 (Westfälischer Frieden) verankerte, in Europa zuletzt im KSZE-Abkommen vom 3. Juli 1973 zugesicherte Grundsatz des Anspruchs der Staaten auf territoriale Unversehrtheit hat oberste Priorität. Nach Korb 1" des KSZE-Abkommens umfasst dieser Anspruch das Recht auf souveräne Gleichheit, Achtung der der Souveränität innewohnenden Rechte, Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, der Unverletzlichkeit der Grenzen, territoriale Integrität der Staaten, friedliche Regelung von Streitfällen und die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten.
Die gesamte internationale, mit der Niederlage des Sozialismus 1990 begonnene UN-Debatte, dreht sich im Kern um die Frage, wie dieser Anspruch aller Staaten im Einzelfall ausgehebelt werden kann. Dazu später mehr.
Zunächst noch ein Blick auf Artikel 7:
Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden;
Geht es noch eindeutiger? Niemand, also kein Staat, keine Staatengruppe, keine Allianz oder Willigenkoalition, und auch nicht die UN hat das Recht auf Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat, solange dieser den internationalen Frieden, also die territoriale Unversehrtheit" anderer Staaten nicht gefährdet. Die inneren Angelegenheiten eines Staates sind als Legitimation von Gewalt ausgeschlossen.
Es bleibt noch nachzutragen der Nachsatz in Artikel 7, auf den sich Bellizisten gerne beziehen: die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt."
Kapitel VII legt fest (s.u.), wann Zwangsmaßnahmen der UN ergriffen werden können. Der zitierte Nachsatz besagt lediglich, dass von Zwangsmaßnahmen betroffene Staaten sich selbstverständlich nicht auf den Schutz des Art. 7 berufen können. Dieser Nachsatz beinhaltet allerdings keine Einschränkung des Rechts auf territoriale Unversehrtheit".
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass kein einziger Bundeswehr-Kriegseinsatz oder die Kriegsunterstützung gegen den Irak von der UN-Charta gedeckt war und gedeckt ist! Weder Jugoslawien, noch Afghanistan oder der Irak haben einen anderen Staat angegriffen. Ob Resolutionen des Weltsicherheitsrat anderslautende Schlußfolgerungen ziehen, ist zur Wertung der UN-Charta unerheblich und müssen im Zusammenhang der Natoisierung der UNO" betrachtet werden.
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten (Kapitel VI)
Es ist bereits erwähnt, Zwangsmaßnahmen der UN sind in Kapitel VII geregelt. Im Mittelpunkt von Kapitel VI stehen Instrumentarien zur friedlichen Beilegung von Konflikten. Einleitend heißt es in Art. 33 Absatz 1:
Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
Kapitel VI schließt Zwangsmaßnahmen implizit aus. Dementsprechend sind nach Kapitel VI mandatierte Einsätze (Zypern, Libanon u.a.) eingeschränkt auf die Verwendung von Militärgerät zum passiven Schutz (gepanzerte Fahrzeuge) und auf kleinkalibrige Waffen zum Selbstschutz (Pistolen). Einsätze nach Kapitel VI, die sog. Blauhelmeinsätze", dienen der Friedenssicherung (Peacekeeping), für sie gelten folgende Bedingungen: a) Es muss sich um Maßnahmen auf Beschluss und unter dem Kommando des SR handeln. b) Die betroffenen Parteien stimmen den Maßnahmen freiwillig zu. c) Der SR und die an der Mission beteiligten Staaten wahren Unparteilichkeit. d) Die Maßnahmen werden nicht mit militärischer Gewalt durchgesetzt, es sei denn Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe ist nötig.[3]
Aus Sicht der Friedensbewegung gibt es prinzipiell keinen Einwand gegen UN-Blauhelmeinsätze - sofern sie dem Kapitel VI der UN-Charta entsprechen. Diese Einschränkung jedoch ist von zentraler Bedeutung, denn in den letzten Jahren ist die Unterscheidung zwischen Friedenserhaltung, Peacekeeping" nach Kapitel VI und Friedenserzwingung" nach Kapitel VII zunehmend aufgeweicht worden. Zu den Vorreitern dieser Destruktion gehörte der damalige deutsche Aussenminister J. Fischer mit der wiederholt vorgetragenen Forderung nach einem robusten Mandat" für Blauhelmeinsätze.
Doch selbst reine Blauhelmeinsätze nach Kap. VI, die durch die Friedensbewegung mit getragen werden können, schliessen eine Beteiligung der Bundeswehr aus: Zu lebendig sind die Erfahrungen mit dem deutschen Imperialismus, der sein Heer immer nur zur Durchsetzung der eigenen imperialen Ziele in Marsch gesetzt hat. Die stets interessengeleitete Beteiligung der Bundeswehr an Auslandseinsätzen seit den 90'er Jahren - was in einer anderen Arbeit zu belegen wäre[4] - unterstreicht diese Zweifel. Im übrigen sei an dieser Stelle auf die völkerrechtlich verbindliche Existenz der Feindstaatenklausel[5]" in der UN-Charta verwiesen, die zu militärischer Zurückhaltung Deutschlands ermahnen.
UN-Zwangsmaßnahmen (Kapitel VII)
In Kapitel VII der UN-Charta schließlich sind die Intrumentarien und Abläufe für Zwangsmaßnahmen festgelegt. Einleitend legt Artikel 39 fest:
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Also: Der UN-Sicherheitsrat stellt eine Friedensbedrohung fest. Liegt sie vor, sind Zwangsmaßnahmen möglich: friedliche Maßnahmen (Wirtschaftssanktionen, Art. 41) und nicht-friedliche Maßnahmen (Blockaden sowie Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte, Art. 42); Einschränkungen für UN-mandatierte Kampfeinsätze sind in der UN-Charta nicht enthalten.
Die Anwendbarkeit von Kapitel VII der UN-Charta konzentriert sich schlußendlich auf die Frage, wann eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung" vorliegt, womit wir wieder bei Artikel 2 der UN-Charta angelangt sind. Die UN-Charta erlaubt Militäreinsätze bzw. schreibt diese beim Versagen friedlicher Konfliktlösung vor gegen Staaten, die andere Staaten in ihrer territorialen Unversehrtheit" bedrohen. Punktum. Ein Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten ist unzulässig, im Gegenteil. Art. 51 des selben Kapitels VII beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung". Artikel 51 gilt selbst dann, wenn UN-mandatierte Truppen in ein Land einfallen. Der afghanischen Regierung beispielsweise stünde das Recht auf bewaffneten Widerstand gegen die Invasoren zu.
Natoisierung der UNO
Die o.a. Frage, wann eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung" vorliegt, ist jedoch auch das Einfallstor für die Aufweichung der UN-Charta. Während die Friedensbewegung die UN-Charta als im antifaschistischen Kampf entstandenes Dokument des Friedens zu verteidigen hat, versuchen die Vertreter der westlichen Staaten diese umzudeuten und sich für ihre eigenen Interessen zu Nutze zu machen. Organe der UN sind an diesem Prozess nicht unbeteiligt.
Responsibility to protect
Ein Schlüsselrolle in diesem Prozeß spielt der Bericht der International Commission on Intervention and State Sovereignty (Internationale Kommission zu Intervention und staatlicher Souveränität - ICISS) von 2001 mit dem Titel Responsibility to protect". Zur Vorgeschichte und Wertung sind einige Erläuterungen nötig.
Die Zerschlagung des Souveränitätsprinzips im Falle des Krieges gegen Jugoslawien war mit Menschenrechtsintervention" begründet gewesen - und gescheitert. Annan fragte mit Rückblick auf den Völkermord in Ruanda 1994, faktisch unter den Augen der UNO,
... wenn humanitäre Intervention tatsächlich einen inakzeptablen Anschlag auf das Souveränitätsprinzip darstellt, wie sollen wir dann auf ein Ruanda, auf ein Srebrenica reagieren - auf schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen, die jegliches Prinzip unserer gemeinsamen Menschlichkeit tangieren?
Der kurz nach dem 9.11.2001 der UN-Vollversammlung vorgelegte, niemals beschlossene Bericht The Responsibility to Protect" ist der Versuch, ein bisher im Völkerrecht nicht existierendes Recht zur humanitären Intervention" zu etablieren: Ein Recht, ja sogar eine Verpflichtung, das völkerrechtliche Kernprinzip der staatlichen Souveränität - unter ganz bestimmten Bedingungen - auszusetzen, um die Grenzen von Staaten übertreten und militärisch auf ihrem Territorium und auch gegen ihre Regierung intervenieren zu können. Erreicht werden soll dies mit Hilfe einer Umdefinition des Begriffes der nationalen Souveränität, zB. mittels mehrheitlich beschlossener Resolution durch die UN-Vollversammlung.
Zentrales Argument des ICISS-Ansatzes ist die schon im Titel formulierte und immer wieder im Mittelpunkt aller Überlegungen des Berichtes stehende Verantwortung zu beschützen" - also die Verantwortung eines Staates für Schutz und Wohlergehen seiner Bevölkerung. Diese Verantwortung resultiere, so die Kommission, direkt aus der Existenz der staatlichen Souveränität, und sie liege folglich auch in erster Linie bei dem Staat, in dessen souveränem Staatsgebiet die jeweilige Bevölkerung lebt.
Für den Fall aber, dass die Bevölkerung eines Landes großem Leid ausgesetzt ist, sei es als Resultat eines internen Krieges, eines Aufstandes, Unterdrückung oder des Versagen des Staates" in seiner ebenfalls postulierten Versorgungsfunktion, und dieser Staat gleichzeitig unwillig oder nicht in der Lage ist, dieses Leid zu beenden, ist die internationale Staatengemeinschaft gefragt.
Das Prinzip der staatlichen Souveränität und der damit verbundenen Garantie der Unverletzlichkeit des staatlichen Territoriums weicht nach den Vorstellungen der Kommission dieser Verantwortung.[6]
Der Kommissionsbericht ist, wie bereits erwähnt, nicht beschlossen worden. Eine positive Beschlußfassung setzt eine offene Revision der UN-Charta voraus und ist tatsächlich Bestandteil der vielfältigen Debatten um eine Reform der UNO.
Die Friedensbewegung muss sich davor hüten, den Gedankengängen dieses Kommissionsberichtes nachzukriechen, wenngleich er in der Öffentlichkeit als quasi-Völkerrecht dargestellt wird. Denn mit dem Ansatz Responsibility to proctect" sind Militärinterventionen keine Grenzen mehr gesetzt, wenn nur die Unfähigkeit oder Unwilligkeit von Regierungen festgestellt wird, die eigene Bevölkerung vor großem Leid" zu bewahren.[7]
Übertragung der UN-Befehlsgewalt an die NATO
Einen anderen Hinweis auf die Natoisierung der UNO liefert der im Dezember 2004 von UN-Generalsekretär Kofi Annan vorgelegte Bericht High Level Panel", in dem u.a. der für die Durchführung von UN-Einsätzen einzuberufende Generalstabsausschuss (Artikel 47) schlichtweg abgeschafft wird. Annan zog die Konsequenzen aus der faktischen Weigerung der UN-Mitglieder, der UN Truppen zur Verfügung zu stellen, d.h. aus dem eigenen Befehlsbereich zu entlassen und der UN zu unterstellen. Einmal der Planungs- und Kontrollkapazitäten beraubt, hat die UN für militärische Zwangsmaßnahmen keine Alternative, als die NATO, die EU oder auch ad-hoc-Bündnisse mit Kriegsaufträgen zu beauftragen - die diese dann unbeaufsichtigt nach eigenem Gutdünken ausführen können.
Im selben Bericht subsumiert Annan unter die in der Öffentlichkeit positiv besetzte Begrifflichkeit Peacekeeping" auch Kampfeinsätze. Uli Cremer bewertet das so:
Der Ansatz hat den großen Vorteil, dass man mit einer harmlosen, in der Öffentlichkeit akzeptierten friedenserhaltenden Mission beginnen kann. Diese kann dann ohne Personal- und Uniformwechsel eskaliert und in einen Kampfeinsatz verwandelt werden. Damit sind klassische Blauhelmeinsätze, die von der Zustimmung beider Konfliktparteien und der Neutralität leben, klinisch tot. Die Abschreckung, der alte Kamerad aus dem Kalten Krieg, bestimmt nunmehr auch die UN-Philosophie.
In den Worten des High Level Panels: 'Die vom Generalsekretär empfohlene und vom Sicherheitsrat genehmigte Truppenstärke sollte ausreichen, um feindselige Gruppen abzuschrecken und abzuwehren.' Hier hat sich der alte Al-Capone-Ansatz durchgesetzt: 'Man kommt weiter mit einem freundlichen Wort und einer Kanone als nur mit einem freundlichen Wort.' Parallel werden die entwickelten Länder aufgefordert, ihr Militär Richtung Interventionseinsätze umzustrukturieren: 'sie sollten mehr tun, um ihre bestehenden Truppenkapazitäten in Kontingente umzuwandeln, die für Friedenseinsätze geeignet sind.' Was hier geschieht, ist nichts anderes als die Natoisierung der UNO.[8]
Zusammenfassung
Die Friedensbewegung tut gut daran, sich in der Frage der Legitimität von (Bundeswehr-)Auslandseinsätzen auch von der UN-Charta leiten zu lassen. Oberstes Prinzip der UN-Charta ist die Gewährleistung der territorialen Souveränität ihrer Mitglieder (Art. 2 Abs. 4), und nur bei einer Verletzung liegt ein Bruch des Friedens vor, der Zwangsmaßnahmen legitimiert.
Wie jedes Recht und Rechtssystem unterliegt auch die UN-Charta einem Prozeß, der nicht a priori abzulehnen ist. Doch Rechtspraxis ist immer abhängig von den Verhältnissen der Rechtssubjekte, insbesondere ihrer Kräfteverhältnisse. Unter den Bedingungen der Vorherrschaft des neoliberalen kapitalistischen Weltsystems ist eine tatsächlich auf Frieden, Menschenrechte und Humanität fixierte Weiterentwicklung des Völkerrechts nicht zu erwarten. Die erwähnten Berichte Responsibility to Protect" und High Level Panel" haben eine neue Praxis in der Anwendung des Völkerrechts eingeleitet, weder dem Frieden noch den Menschenrechten ist mit dieser neuen Praxis gedient. Insofern erscheint es dem Autor unverzichtbar, jeglichen Bundeswehr-Auslandseinsätzen eine Absage zu erteilen. So, wie die Welt gestaltet ist, können Bundeswehreinsätze bedrohten Menschen keine Hilfe bringen, sie sind grundsätzlich einem Interessenvorbehalt" ausgesetzt.
[1]Uli Cremer war bis Februar 1999 Sprecher des Fachbereichs Außenpolitik bei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
[2]http://www.unric.org/index.php?option=com_content&task=view&id=108&Itemid=196&lang=de
[3]nach Gregor Schirmer, Verband für Internationale Politik und Völkerrecht e.V.
[4]Im Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr" ist die Rede von Zugang zu Rohstoffen, Waren und Ideen", von gesicherten Rohstoffzufuhr und sicheren Transportwegen in globalem Maßstab "; völlig unabhängig von konkreten Menschenrechtsfragen legt sich sich für Bundeswehreinätze fest: Die Bundesregierung wird daher auch künftig in jedem Einzelfall prüfen, welche Werte und Interessen Deutschlands den Einsatz der Bundeswehr erforden." (Seite 24)
[5]Lt. Artikel 53 und 107 der UN-Charta dürfen gegen die sog. Feindstaaten Deutschland und Japan Zwangsmaßnahmen bis hin zu militärische Interventionen und ohne besondere Ermächtigung durch denUN-Sicherheitsrat verhängt werden, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen.
[6]Die Ausführungen zum Bericht basieren auf der Arbeit Gibt es ein Recht zur "humanitären Intervention"? von Helge von Horn, Root Causes - Projektkoordinator und Christoph Krämer, IPPNW Deutschland, März 2004
[7]Diese Kritik ist auch an der jüngsten UNO-Resolution 1769 nachvollziehbar: Während es der Sache nach um eine friedliche Beilegung eines Konkliktes nach Kapitel VI geht, haben sich die USA durchgesetzt und in der Resolution einen Verweis auf Kapitel VII untergebracht. Vorangegangen ist ein jahrelanger Prozeß der einseitigen Schuldzuweisungen an die Regierung von Sudan in Khartum und eine massive Überbewertung der realen Übergriffe auf die Menschen in der Region Dafur. Das der Sudan auch ein Platz für Stellvertreterkrieg" zwischen den USA, China und Deutschland um riesige Öl- und andere Rohstoffvorkommen ist, blieb weitgehend unerwähnt.
[8]http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/UNO/reform6.html



